Erläuterungen zur Düngelandesverordnung

Erläuterungen und Antworten auf häufige Fragen zur Düngelandesverordnung seit 2023

Landwirtschaft und ländlicher Raum

Was ist der Anlass für die Düngelandesverordnung von 2023?

Die Düngeverordnung (DüV) für die Bundesrepublik Deutschland gilt seit Mai 2020. Dort sind unter anderem Maßnahmen festgelegt, die Landwirte einzuhalten haben, die in "mit Nitrat belasteten Gebieten", den so genannten roten Gebieten, wirtschaften (Paragraf 13a).

Zugleich wurden die Länder verpflichtet, in Landesverordnungen diese roten Gebiete auszuweisen und für diese Gebiete mindestens zwei weitere Maßnahmen festzulegen. Wie diese Gebiete bestimmt werden, ist bundesweit in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) geregelt. Diese Vorschrift wurde im Juli 2022 aufgrund der Androhung der EU-Kommission mit einer zweiten Klage vor dem Europäischen Gerichtshof novelliert. Daraufhin mussten die roten Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern überarbeitet werden.

Die Düngelandesverordnung für MV wurde im Januar 2023 erlassen und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie umfasst in Anlage 1 eine Übersichtskarte der roten Gebiete im Land und listet in Anlage 2 jeden einzelnen Feldblock auf, der als mit Nitrat belastetes Gebiet gilt. Die Maßnahmen sind unverändert geblieben.

Wer in einem roten Gebiet wirtschaftet, der muss folgende Bestimmungen einhalten:

Nach den Vorgaben der Düngeverordnung sowie der Düngelandesverordnung für MV:

  • Die Düngemenge ist auf 20 % unter dem Bedarf der Kultur zu senken. Ausnahmen gibt es für Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.
  • Es dürfen schlagbezogen nicht mehr als 170 kg N je Hektar aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln aufgebracht werden.
  • Winterraps und Wintergerste dürfen im Herbst nicht mehr gedüngt werden.
  • Kulturen, die nach dem 1. Februar ausgesät oder gepflanzt werden, dürfen nur gedüngt werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut worden ist.
  • Die Sperrfristen für Acker- und Grünland werden jeweils verlängert.
  • Vor dem Aufbringen von Wirtschaftsdünger sind die Stickstoff-Gehalte festzustellen.
  • Vor der Stickstoff-Aufbringung ist der im Boden verfügbare Stickstoff durch Untersuchung zu ermitteln.

Was kann der Landwirt künftig tun, um auf die Auflagen der Bewirtschaftung in einem roten Gebiet zu reagieren?

  • Erweiterung der Fruchtfolge;
  • Differenziertere Düngegaben;
  • Anbau von Winterweizen-Sorten mit hoher N-Effizienz;
  • Einsatz von moderner Technik zur Düngeeinsparung (Digitalisierung im Technikbereich).

FAQ zum Thema Nitrat

FAQ zum Thema Düngelandesverordnung

FAQ zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung

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