Verwertung von Abfällen

Abfälle sollen möglichst stofflich oder energetisch verwertet werden. Dabei wird auf vorrangige Nutzung der Stoffkreisläufe und Schonung von Ressourcen geachtet, bevor eine Beseitigung erfolgt.

Abfallwirtschaft und Recycling

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen

Die wesentlichen Bestandteile der so genannten Mantelverordnung sind die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 1) und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Artikel 2). Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung (Artikel 3) und die Gewerbeabfallverordnung (Artikel 4) geändert. Ferner sind das Inkrafttreten und das begleitende Monitoring der Umsetzung durch die Bundesregierung geregelt (Artikel 5).

Die Mantelverordnung wurde mit der „Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung“ bereits novelliert. Alle betroffenen Behörden, Bauherren und Unternehmen der Abfall­entsorgungs­branche müssen sich nun auf diese Regelungen einstellen. Um die Anwendung etwas zu erleichtern, hat eine Arbeitsgruppe der Bundesländer gemeinsam einen Fragen-Antworten-Katalog zur Ersatzbaustoffverordnung erarbeitet, der von der Umweltministerkonferenz zur Anwendung empfohlen wurde.

Monitoring bis August 2027

Bis zum 01.08.2027 soll ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring der Umsetzung erfolgen. Mit Inkrafttreten der Mantelverordnung hat die LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln; Stand 2003/2004" für die Beurteilung der schadlosen Verwertung mineralischer Abfälle ihre Gültigkeit verloren.

Für alle Baumaßmahnen, bei denen anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe eingesetzt werden, müssen die zuständigen Behörden ein Ersatzbaustoff­kataster führen. Zur Arbeitserleichterung und Vereinheitlichung der Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen (§ 22 Ersatzbaustoffverordnung), die mit dem Führen des Ersatzbaustoffkatasters verbunden sind, werden Excel-Formate für die Nutzer dieser anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe und die katasterführenden Behörden bereitgestellt.

Betreiber von Aufbereitungs­anlagen oder diejenigen, die nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringen, müssen dokumentieren, wo der mineralische Abfall bzw. mineralische Ersatzbaustoff oder das Gemisch verbleibt. Hierzu ist ein Lieferschein mit bestimmten Angaben auszufertigen und fristgemäß aufzubewahren (§ 25 Ersatzbaustoffverordnung).

Das Muster eines Lieferscheines, wie in Anlage 7 zur Ersatzbaustoffverordnung vorgegeben, finden Sie im Linkverzeichnis.

Nur wenn in ein technisches Bauwerk nicht mehr als insgesamt die Masse von 200 Mg Bodenmaterial der Klasse 0, der Klasse 0* oder der Klasse F0* sowie Baggergut der gleichen Kategorien (Klasse 0 – BG-0, BG-0* oder BG-F0*) Gleisschotter der Klasse 0  und Schmelzkammergranulat eingebaut wird, kann der Lieferschein dafür entfallen.

Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen müssen den Wechsel ihres Einsatzortes der zuständigen Behörde jeweils übermitteln ­. In MV wurden die unteren Abfallbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte hierfür bestimmt.

Herstellen einer künstlichen Grundwasserdeckschicht für die Anwendung der Ersatzbaustoffverordnung

Eine grundsätzliche Voraussetzung für den Einbau mineralischer Abfälle/Ersatzbaustoffe nach Ersatzbaustoffverordnung stellt das Vorhandensein einer geeigneten Grundwasserdeckschicht dar. Der Einbau dieser mineralischer Abfälle/Ersatzbaustoffe kann nur oberhalb der Grundwasserdeckschicht erfolgen (§ 19 Abs. 8 Satz 1 Ersatzbaustoffverordnung), sofern nicht ausschließlich Material der Materialklassen BM/BG-0 eingebaut wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Ersatzbaustoffverordnung).

Falls für den Einbau eines bestimmten mineralischen Abfalls/Ersatzbaustoffs die jeweils hierfür notwendige Mächtigkeit der Deckschicht nicht vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, sie künstlich herzustellen (§ 19 Abs. 8 Satz 2 Ersatzbaustoffverordnung). Die Maßnahme bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde (nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz). Spezielle Regelungen oder Konkretisierungen für die Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht führt die Ersatzbaustoffverordnung nicht auf.

Konvention

Bauschutt (als Bau- und Abbruchabfall), der für Recyclingbaustoff aus Aufbereitungsanlagen vorgesehen ist, sollte möglichst einheitlich chemisch untersucht werden.  Das liegt im Interesse der Umweltverwaltung, der in der Recyclingbranche agierenden Unternehmen als auch bei Planern und Ingenieurbüros. Daher wurde im Ergebnis umfangreicher Diskussionen und Abstimmungen ein Untersuchungsrahmen festgelegt, der mit den bestehenden Anlagengenehmigungen korrespondieren kann. Das schafft eine Voraussetzung, damit vermarktungsfähige und rechtskonforme Recyclingmaterialien die Anlagen verlassen.

Bundeseinheitliche rechtliche Vorgaben über die erforderlichen chemischen Untersuchungen des Inputs von Bau- und Abbruchabfällen in die Behandlungsanlagen bestehen nicht.

Das Landwirtschaftsministerium unterstützt das Vorhaben der Akteure aus der Abfallwirtschaft für eine Vereinheitlichung und verbindet damit u.a.

- Erleichterungen bei der Überwachung von Abfallströmen in die Anlagen,

- Vereinfachung und Harmonisierung bei Ausschreibungen für Bau- und Abbrucharbeiten sowie

- das Vermeiden von Doppeluntersuchungen

bei Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes.

Kontakt

Wasser, Boden, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz etc.

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt - Abteilung 4

Paulshöher Weg 1, 19061, Schwerin, DE
Referatsleiterin

Martina Ocik

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